Donnerstag, 24. Dezember 2009

Höre Laura RUDAS - Shalom an Mutti Holle

Seitdem die Labour-Regierung "antisoziales Verhalten" (ASB) sanktioniert, vermehren sich die Vergehen und wächst die Angst
Wenn neue Normen und damit Normverletzungen von einer Gesellschaft eingeführt werden, wächst auch die Wahrnehmung dafür. Wenn es sich um vermeintlich abweichendes Verhalten handelt, wächst die Angst, die zuvor möglicherweise gar nicht vorhanden war. Ganz ähnlich ist das mit neuen Störungen und Krankheitsbildern. Plötzlich gibt es eine Welle an Autismus, Internetsucht oder Aufmerksamkeitsstörungen. Und keiner weiß wirklich, ob es neue Krankheitsformen sind oder sich eben nur die Norm verschoben hat.


So ähnlich ist das in Großbritannien geschehen. Dort hat die neu an die Macht gelangte Labour-Partei versucht, einmal Ordnung im öffentlichen Leben durchzusetzen. Was einmal nur ärgerlich war und vor allem von Jugendlichen ausging, wurde seit 1998 als antisoziales Verhalten gebrandmarkt und bestraft (Respekt durch Überwachen und Strafen). Es wurden die Anti-Social Behaviour Orders (ASBOs) eingeführt, um anständiges Verhalten durchzusetzen, die Definition nach dem Innenministerium: "Anti-social behaviour is any aggressive, intimidating or destructive activity that damages or destroys another person's quality of life."

Schon laut zu sein, kann nun antisozial sein, oder sich auch nur draußen aufzuhalten: "teenagers hanging around on the streets". Gruppen von Jugendlichen, die sich provokant verhalten, werden antisozial, einfach auch schon, weil es mehrere sind. Vandalismus, Graffitis anbringen, betteln, etwas wegwerfen, Alkohol im öffentlichen Raum trinken, störende Nachbarn ("loud music or televisions, and refusing to silence dogs that bark nonstop") und vieles andere kann nun in einem Rahmen erscheinen, der bedrohlich ist und zu weiteren Straftaten führt. Es wird Angst geweckt, zudem werden immer neue Möglichkeiten erwogen, wie man präventiv auch schon antisoziales Verhalten verhindern und unterbinden kann (Ärger verhindern - schon vor der Geburt). Das Ziel ist dann: Vorsicht, wenn der Wecker klingelt! oder auch so: "Wir schlagen zurück". Klar scheint zu sein, dass die Labour-Initiative die Angst der Briten vor ihren eigenen Jugendlichen verstärkt hat: Wildes Ungeziefer: Die Angst der Briten vor den Kindern.

Mittwoch, 16. Dezember 2009

Ich AG Gründung

Paket 1: Gründung "UK Private Limited Company" - Basic
England Paket exklusive Registersitz

Leistungen:
Expressgründung Ihrer Gesellschaft via "E-Filing"
Gebühren des englischen Firmenregisters (Companies House)
Einreichung Gesellschaftsvertrag und Statuten. Gesellschaftsvertrag optimiert
für österreichische bzw. deutsche Judikatur.
Benennung der Vorstandsmitglieder und Ausgabe der Gesellschaftsanteile
Erstellung und Einrichtung des Firmenregisters
Vorgefertigte Protokollvorlage der ersten und zweiten Generalversammlung
Einrichtung des Registersitzes (Registered Office)
Verlegung des Bilanzstichtages der Gesellschaft (z.B. auf 31.12) auf Wunsch
Kopie der Gründungsdokumente (Gründungsurkunde, Gesellschaftsvertrag, Statuten,
Registerauszug)
Postversand der Unterlagen an Ihre Adresse


Gründungskosten: 180,- EUR > Jetzt Online Bestellen

* Alle Leistungen werden durch befugte Personen erbracht.

kosten für Vereinsanmeldung

Die Errichtungsanzeige ist gebührenpflichtig (nach dem Gebührengesetz). Sie ist als "Eingabe" mit 13,20 Euro zu vergebühren.

Das anzuschließende Exemplar der Statuten ist als "Beilage" zu vergebühren. Das bedeutet, dass pro Bogen 3,60 Euro zu entrichten sind.

Ein Bogen sind zwei Blatt oder vier Seiten im Format DIN A4, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie beschrieben oder leer sind. Falls ein inhaltlich fortlaufender Text vorliegt, werden unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Bogenanzahl nicht mitgezählt. Dies bedeutet, daß vier einseitig beschriebene Blätter im Ausmaß DIN A4 je Blatt bei inhaltlich fortlaufendem Text einen Bogen bilden.

Diese Beilagengebühr ist für bis zu sechs Bögen zu entrichten (also höchstens 21,80 Euro), für längere Statuten fallen dann keine weiteren Gebühren mehr an.

Spricht die Vereinsbehörde über ausdrücklichen Antrag vor Fristablauf eine bescheidmäßige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus, ist dafür eine Verwaltungsabgabe von 6,50 Euro zu entrichten (nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung).

Ein Antrag auf Verlängerung der Bestellungsfrist ist wie die Errichtungsanzeige mit 13,20 Euro zu vergebühren.

Die bescheidmäßige Bewilligung kostet 6,50 Euro Verwaltungsabgabe.

Diese Gebühren und Verwaltungsabgaben können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden. Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte ist aber nur nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen möglich. Wegen genauerer Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Vereinsbehörde.

Seit 1.1.2002 gibt es keine Stempelmarken mehr!

Vereinsbehörde

Vereinsbehörden
Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt die Bundespolizeidirektionen und – dort, wo es keine gibt – die Bezirksverwaltungsbehörden zu Vereinsbehörden erster Instanz. Diese Behörden nehmen alle vereinsgesetzlichen Aufgaben wahr. Sie sind auch für die Vereinsangelegenheiten zuständig, die früher von den Sicherheitsdirektionen erledigt wurden: Vereinsgründung, Statutenänderung, Vereinsauflösung. Die Sicherheitsdirektionen entscheiden in zweiter und letzter Instanz über Rechtsmittel, sind also vor allem Berufungsbehörden.

Örtlich zuständig ist jeweils die Vereinsbehörde, in deren Wirkungsbereich ein Verein seinen statutarischen Sitz hat. Einzige gesetzliche Ausnahme: Mit Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) am 1.1.2006 können Auskünfte bzw Vereinsregisterauszüge aus dem ZVR bei jeder Vereinsbehörde erster Instanz eingeholt werden, unabhängig vom Sitz des betreffenden Vereins.

Eine Bundespolizeidirektion gibt es in folgenden Städten mit eigenem Statut: Eisenstadt (mit Rust), Graz, Leoben, Klagenfurt, Villach, Innsbruck, Salzburg, Wels, Steyr, Linz, St. Pölten, Wr. Neustadt, Schwechat und Wien.

Als Bezirksverwaltungsbehörde fungiert in den Statutarstädten Krems/Donau und Waidhofen/Ybbs der Bürgermeister mit dem Magistrat. Da in diesen Fällen zwar rechtlich nicht ganz korrekt, aber üblicherweise der Magistrat als Behörde bezeichnet wird, bleiben auch wir hier dabei.

Überall sonst sind sie bei der Bezirkshauptmannschaft an der richtigen Adresse.

Eine Sicherheitsdirektion gibt es in jeder Landeshauptstadt.



Apropos Adresse:

Aktuelle Anschriften, Telefonnummer, Faxnummern und E-Mail-Adressen der Bundespolizeidirektionen und Sicherheitsdirektionen finden sie unter http://www.polizei.gv.at/. (Link öffnet in neuem Fenster!)

Entsprechende Informationen zu den Magistraten und Bezirkshauptmannschaften finden sie über http://www.help.gv.at/ (Link öffnet in neuem Fenster!) es unter Behörden/Behörden der Bundesländer.

Amtsstunden für den Parteienverkehr bitten wir gegebenenfalls zu erfragen.

Ausarbeiten der Stuten des Vereins "helfende hände elli-seidenbusch"

Statuten
In den Statuten werden der Name, die Zielsetzungen und die innere Ordnung eines Vereins einschließlich seiner Vertretung nach außen bestimmt. Sie bilden die Grundlage seiner Organisation und seiner Tätigkeit. Zivilrechtlich sind Vereinsstatuten als Vertrag zwischen den Mitgliedern und zwischen jedem Mitglied und dem Verein anzusehen.

Statuten müssen grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie müssen außerdem klar und ohne inneren Widerspruch sein. Und schließlich verlangt das Vereinsgesetz 2002, dass sie jedenfalls den Vereinsnamen, den Vereinssitz, den Vereinszweck, die für seine Verwirklichung vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich jener zur Aufbringung finanzieller Mittel, den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Vereinsorgane und ihre Aufgaben wie insbesondere die Führung der Vereinsgeschäfte im Inneren und die Vertretung des Vereins nach außen, die Bestellung der Vereinsorgane und ihre Funktionsperiode, die Formerfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe, die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowie die freiwillige Auflösung des Vereins und die für diesen Fall vorgesehene Verwertung des Vereinsvermögens regeln.

Der Vereinsname muss so beschaffen sein, dass er einen eindeutigen Schluss auf den vereinszweck zulässt und Verwechslungen mit anderen Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen ausschließt.

Der Sitz eines Vereins ist jener Ort, an dem sich die zentrale Leitung und Verwaltung (Hauptverwaltung) befindet. Dieser Ort muss in Österreich liegen. Die Angabe der Gemeinde genügt.

Der Vereinszweck muss klar und umfassend dargestellt werden.

An statutarischen Organen braucht jeder Verein zumindest eine "Mitgliederversammlung" (zur gemeinsamen Willensbildung) und ein "Leitungsorgan". Dabei kommt es jeweils auf die Funktion an. Die Bezeichnung dieser Organe kann daher frei gewählt werden, solange sie nicht funktional irreführend ist. Üblich ist zB Generalversammlung bzw Vorstand.

Die Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern offen stehen, das Stimmrecht bzw aktive Wahlrecht (und auch das passive Wahlrecht) aber nicht. Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle vier Jahre einzuberufen. Sie kann auch als Repräsentationsorgan (Delegiertenversammlung) eingerichtet werden.

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen. Die ihm zukommende Führung der Vereinsgeschäfte und Vertretung des Vereins ist klar und umfassend zu regeln. Die konkrete Ausgestaltung und Verteilung dieser Funktionen ist freigestellt.

Mindestens zwei Rechnungsprüfer müssen zwar bestellt, aber nicht als "Vereinsorgan" eingerichtet und daher nicht in den Statuten vorgesehen werden.

Ein eigenes "Aufsichtsorgan" ist nicht Pflicht. Wenn gewollt, dann ist es in den Statuten unter Beachtung einiger gesetzlicher Vorgaben zu regeln.

Mit den Formerfordernissen für gültige Organbeschlüsse sind das so genannte Präsenz-quorum und das Konsensquorum gemeint. Das eine betrifft die Beschlussfähigkeit und drückt aus, welche Art und/oder Anzahl von Mitgliedern anwesend sein muss; das andere umschreibt, welche Stimmenmehrheit notwendig ist.

Besonders hervor zu heben ist auch, dass das Vereinsgesetz nicht von der (endgültigen) Entscheidung, sondern von der Schlichtung von Vereinsstreitigkeiten – durch eine "Schlichtungseinrichtung" – spricht. Die Vereinsbehörden haben keinerlei Kompetenz zur Streitschlichtung. In Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind die Gerichte für entgültige Entscheidungen zuständig.

In manchen Trafiken und Buch- bzw Papierhandlungen werden Musterstatuten angeboten. Auch in verschiedenen Publikationen zum Vereinsrecht finden sich solche Vorlagen. Auch wir haben hier Musterstatuten (rtf, 98 kB) zum Download bereitgestellt. Wir möchten diese Vorlage als allgemein gehaltene Anregung verstanden wissen, die je nach praktischem Bedarf und insbesondere für große Vereine, bei Betrieb vereinseigener Unternehmungen oder zur Erlangung steuerlicher Vorteile angepasst bzw ergänzt werden sollte. Zur steuerlichen Anpassung finden sie einen Vorschlag für Vereinsstatuten aus finanzamtlicher Praxis unter https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/Vereine_u_Steuern2007__fin.pdf. Ausführliche Hinweise zur Besteuerung der Vereine insgesamt finden Sie unter https://findok.bmf.gv.at/ , Vereinsrichtlinien 2001.

Wenn die Statuten des künftigen Vereins feststehen und die Gründungsvereinbarung geschlossen ist, führt der nächste Schritt zur Vereinsbehörde.

Gründung des Vereins "Elli-seidenbusch helfende hände"

Vereinswesen
Erste Schritte
Zuallererst braucht es den Entschluss, einen Verein ins Leben zu rufen. Dabei kann es sich noch um die Absicht eines Einzelnen handeln.

Für das weitere Geschehen gibt das Vereinsgesetz 2002 vor, dass ein ideeller Verein aus mindestens zwei Personen besteht. Die Vereins-gründung zerlegt das Gesetz in zwei Phasen, wofür im österreichischen Gesellschaftsrecht übliche Begriffe verwendet werden. Es unterscheidet zwischen der Errichtung und der Entstehung des Vereins.

Die Errichtung des Vereins ist eine interne Angelegenheit zwischen den Vereinsgründern: Mindestens zwei Personen beschließen die Gründung eines bestimmten Vereins und einigen sich über die Statuten (rtf, 98 kB) dieses Vereins. Das ist die "Gründungsvereinbarung". Diese Vereinbarung inklusive Statuten bildet die zivilrechtliche Grundlage für die weiteren Schritte der Vereinsgründung.

Vereinsgründer (und Vereinsmitglieder) können natürliche Personen (Menschen) und/oder juristische Personen (zB andere Vereine), aber auch rechtsfähige Personengesellschaften (zB OHG) sein. Natürliche Personen brauchen die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen.

Der errichtete Verein ist noch kein eigenes Rechtssubjekt, solange er nicht entstanden ist. Er kann sich aber schon "konstituieren" und vorweg seine ersten "organschaftlichen Vertreter" bestellen. Damit sind die nach den Statuten zur Vertretung des künftigen Vereins befugten Funktionäre gemeint. Diese können dann auch gleich die Errichtung des Vereins bei der Behörde anzeigen. Den Gründern bleibt es aber unbenommen, sich mit der Bestellung solcher Vertreter Zeit zu lassen und die Anzeige selbst vorzunehmen.

Jedenfalls braucht es als nächsten Schritt die Anzeige der Errichtung (rtf, 11 kB) bei der Vereinsbehörde durch die Gründer oder die schon bestellten Vertreter. Damit wird die anschließende Entstehung des Vereins zu einer äußeren Angelegenheit.

Der Verein entsteht mit positivem Abschluss des durch die Anzeige ausgelösten vereinsbehördlichen Verfahrens als Rechtssubjekt; er erwirbt eigene Rechtspersönlichkeit als juristische Person.

Ist also die Gründung eines bestimmten Vereins beabsichtigt, sind als Nächstes seine Statuten (rtf, 98 kB) auszuarbeiten, die zum Bestandteil der Gründungsvereinbarung werden sollen.



Fußzeile
BM.I Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien,Telefon

elli-seidenbusch helping hands COMPANY

Ein gemeinnützigrt Verein (=non-profit asscociation) angemdelted bei der BH Vöcklabruck , Abteilung Vereinsrecht

President : Suny
Vice-president : Ben
Secretary : Max Max

Vereinsvermögen Sparbuch 06111-100185 , Sparkasse Vöcklabruck

"Helping Hands" - eingertragener Verein ist aktiv ab an Jänner 2010 (engl. : Helping Hands , a registered association is oprative from Jan. 2010 onwards.)

It employs "Ich AGs" (=selbstständige 1-Personen Company) Jungunternehmer, die bei der BH Vöcklabruck angemeldet sind

Die Serviceangebote sind vielflältig - vor allem aber Pflege kranker und behinderter Menschen , aber auch von Haus, Hof und Garten

Dienstag, 15. Dezember 2009

Helfende Hände - Der Problemlöser mit Herz & Gefühl

Kranken-,Garten- und Seniorenbetreung

Firmen Standort : Schlosstaverne V'bruck

Kontaktperson : Sunny , Tel. : xxxxxxxxx Email: Homepage :

Unser Motto :"Wir sind der Preisbrecher für optimale Qualität" - 9 Euro pro Stunde

Referenzen : Tel. Nr.1 bis Tel. Nr. 10

Bankverbindung : Sparkase V'bruck Kontonummer : xxxx